Front Page › Foren › Thema HILFSMITTEL › Kostenfreie Windelversorgung ab 3. Geburtstag › Antwort auf: Kostenfreie Windelversorgung ab 3. Geburtstag
Und noch als Info zu einem interessanten Urteil zur Windel-Versorgung:
Bestätigung kostenfreier Windelversorgung nach §33 SGB V
Immer wieder wird von Eltern behinderter Kinder eine „Wirtschaftliche Aufzahlung“ verlangt, die oft auch als „Zuzahlung“ bezeichnet wird.
Der Begriff „Zuzahlung“ ist hier nicht korrekt.
Es gibt zwar eine gesetzliche Zuzahlung von monatlich 10,-€ für Inkontinenzversorgung – allerdings ausschließlich für Volljährige.
Bei der „wirtschaftlichen Aufzahlung“ handelt es sich also nicht um eine Zuzahlung im Sinne des Gesetzes, sondern um eine freiwillige Zahlung des Versicherten für eine BESSERE Versorgung als medizinisch notwendig. Sie darf jedoch NICHT verlangt werden, wenn Versicherte eine Versorgung erhalten, die zum Ausgleich der Behinderung erforderlich ist. Zum Beispiel weil der Versorger auf unzureichende Versorgungspauschalen hinweist. Denn letztlich sind die Verträge zwischen Kassen und Versorgern etwas, das für die Versicherten keine Relevanz hat. Es gibt einen Rechtsanspruch auf angemessene Versorgung mit Inkontinenzprodukten (ab dem 3. Geburtstag des Kindes).
Diese Sichtweise wurde kürzlich durch ein Gerichtsurteil bestätigt. Rechtsanwalt Christian Au berichtet auf Facebook:
„Eine Krankenkasse muss unserem Mandanten mehrere Tausend Euro erstatten, die er für seine erforderliche Inkontinenzhilfsmittelversorgung als „wirtschaftliche Aufzahlung“ leisten musste. Das Sozialgericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarten Versorgungspauschalen für den Versicherten keine Relevanz haben. Er hat gem. § 33 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit den Hilfsmitteln, deren Qualität und Stückzahl zum Ausgleich seiner Behinderung erforderlich sind. Dieser Anspruch kann nicht durch zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarte Festpreise eingeschränkt werden.“
Eigentlich nicht verwunderlich. Die Gesetzeslage ist klar. Neu ist aber, dass hier dem Mandanten die gezahlte „Wirtschaftliche Aufzahlung“ nun erstattet werden muss. Denn bisher kamen Kassen und Versorger immer damit durch, dass die Versicherten durch ihre Unterschrift unter die Forderung des Versorgers ja ausdrücklich einer Aufzahlung für eine bessere Versorgung zugestimmt hätten.
Dieses Gerichtsurteil hilft, bei den Kassen klarzustellen, warum die benötigten Windeln OHNE wirtschaftliche Aufzahlung bezogen werden können: Weil dem Kind eine angemessene Versorgung in ausreichender Menge und erforderlicher Qualität zusteht!