Front Page › Foren › Thema HILFSMITTEL › Kostenfreie Windelversorgung ab 3. Geburtstag
- Dieses Thema hat 2 Antworten sowie 1 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 1 Monat, 4 Wochen von
Liane Doll aktualisiert.
-
AutorBeiträge
-
14. Dezember 2024 um 07:15 Uhr #8262
Windeln bekommt man über die Krankenkasse ab dem 3. Geburtstag auf Verordnung vom Arzt!
Vorgehen:
-> kurz vor dem 3. Geburtstag bei der KK anrufen und sich die Info bzgl. möglicher Versorger geben lassen (gibt’s Online oder vor Ort: Apotheken, Sanitätshäuser, manche KK erlauben es auch, dass man die Windeln im Handel (dm oder EDEKA oder ähnliches) kauft und die Rechnung einreicht.
-> bei verschiedenen Versorgern anrufen und Probewindeln schicken lassen
-> Testen und gewünschten Versorger auswählen
-> nach 3. Geburtstag: Rezept vom Kinderarzt ausstellen lassen (geht auch direkt für 6 oder 12 Monate!), es sollte auf dem Rezept zusätzlich zu PPP noch als Diagnose „Harn- und Stuhlinkontinenz, tags und nachts“ stehen.
-> Rezept beim Versorger einreichen und benötigte Menge und Lieferrhythmus besprechen
(zwei unterschiedliche Windeln, z.B. Klebewindeln für Tags und Höschenwindeln für Nachts sind normalerweise kein Problem!)
-> die Liefermengen sind sehr unterschiedlich, weil jeder Lieferant mit jeder Krankenkasse jedes Jahr andere Konditionen aushandelt!
-> sollten die Windeln zu klein werden, rechtzeitig wegen der nächsten Größe nachfragen, oft passt da dann nämlich nichts und man muss wieder bei mehreren Versorgern nachfragen…
-> Falls man den Versorger wechseln will oder muss: man kann auf Nachfrage beim Versorger ein begonnenes Rezept auch zwischenzeitlich, meist zum Monatsende, kündigen. Und braucht dann für den neuen Versorger ein neues Rezept.
14. Dezember 2024 um 07:15 Uhr #8263Und noch als Info zu einem interessanten Urteil zur Windel-Versorgung:
Bestätigung kostenfreier Windelversorgung nach §33 SGB V
Immer wieder wird von Eltern behinderter Kinder eine „Wirtschaftliche Aufzahlung“ verlangt, die oft auch als „Zuzahlung“ bezeichnet wird.
Der Begriff „Zuzahlung“ ist hier nicht korrekt.
Es gibt zwar eine gesetzliche Zuzahlung von monatlich 10,-€ für Inkontinenzversorgung – allerdings ausschließlich für Volljährige.
Bei der „wirtschaftlichen Aufzahlung“ handelt es sich also nicht um eine Zuzahlung im Sinne des Gesetzes, sondern um eine freiwillige Zahlung des Versicherten für eine BESSERE Versorgung als medizinisch notwendig. Sie darf jedoch NICHT verlangt werden, wenn Versicherte eine Versorgung erhalten, die zum Ausgleich der Behinderung erforderlich ist. Zum Beispiel weil der Versorger auf unzureichende Versorgungspauschalen hinweist. Denn letztlich sind die Verträge zwischen Kassen und Versorgern etwas, das für die Versicherten keine Relevanz hat. Es gibt einen Rechtsanspruch auf angemessene Versorgung mit Inkontinenzprodukten (ab dem 3. Geburtstag des Kindes).
Diese Sichtweise wurde kürzlich durch ein Gerichtsurteil bestätigt. Rechtsanwalt Christian Au berichtet auf Facebook:
„Eine Krankenkasse muss unserem Mandanten mehrere Tausend Euro erstatten, die er für seine erforderliche Inkontinenzhilfsmittelversorgung als „wirtschaftliche Aufzahlung“ leisten musste. Das Sozialgericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarten Versorgungspauschalen für den Versicherten keine Relevanz haben. Er hat gem. § 33 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit den Hilfsmitteln, deren Qualität und Stückzahl zum Ausgleich seiner Behinderung erforderlich sind. Dieser Anspruch kann nicht durch zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarte Festpreise eingeschränkt werden.“
Eigentlich nicht verwunderlich. Die Gesetzeslage ist klar. Neu ist aber, dass hier dem Mandanten die gezahlte „Wirtschaftliche Aufzahlung“ nun erstattet werden muss. Denn bisher kamen Kassen und Versorger immer damit durch, dass die Versicherten durch ihre Unterschrift unter die Forderung des Versorgers ja ausdrücklich einer Aufzahlung für eine bessere Versorgung zugestimmt hätten.Dieses Gerichtsurteil hilft, bei den Kassen klarzustellen, warum die benötigten Windeln OHNE wirtschaftliche Aufzahlung bezogen werden können: Weil dem Kind eine angemessene Versorgung in ausreichender Menge und erforderlicher Qualität zusteht!
14. Dezember 2024 um 07:16 Uhr #8264Bei uns war das zunächst so, dass die kostenfrei angebotenen Windeln einfach qualitativ nix waren und Nicolas oft ausgelaufen ist, vor allem nachts. 🙁
Deshalb habe ich dann die besseren Windeln bekommen, allerdings mit Aufzahlung.
Nach einem Seminar bei Christian Au habe ich dann bei der KK angerufen und auf meine Nachfrage wurde mir dann bestätigt, dass der Kinderarzt explizit die qualitativ bessere Windeln verschreiben kann, wenn die kostenfreien nicht ausreichend sind von der Qualität. Habe dann vom Kinderarzt ein entsprechendes Rezept bekommen und eingereicht und ab da die Windeln alle ohne Aufzahlung bekommen. 🙂
-
AutorBeiträge
- Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.